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Anschlusszwang

Ein Anschlusszwang ist eine kommunalrechtliche Bestimmung. Die Kommune legt damit fest, dass ein Anschluss an bestimmte Infrastruktureinrichtung erfolgen muss. Infrastrukturen können zum Beispiel die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sein. Wenn die angeschlossenen Infrastrukturen auch genutzt werden müssen, so spricht man von Anschluss- und Benutzungszwang.

Anschlusszwang in einem Fernwärmenetz bezeichnet die Situation, in der jeder Eigentümer eines Grundstücks im Versorgungsgebiet verpflichtet ist, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen anzuschließen. Entscheidend für die Einführung des Anschlusszwangs ist das jeweilige Landesrecht, da sich die gesetzliche Ermächtigung in der Regel in den Gemeindeordnungen der Bundesländer befindet. Darin wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, einen Anschlusszwang oder einen Benutzungszwang einzuführen.

Bei Neubaugebieten wird die Einführung des Anschlusszwanges überwiegend für rechtmäßig gehalten, so dass die notwendigen Formalitäten schon beim Grundstückskauf geklärt werden. Aber auch bestehende Siedlungen können unter Umständen einem Anschlusszwang unterworfen werden. Sind auf dem Grundstück weitere Gebäude geplant, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Die Grundstückseigentümer sind beim Anschlusszwang ebenfalls verpflichtet, die Verlegung und Unterhaltung von Fernwärmeleitungen auf ihrem Grundstück zu dulden. Dabei sollten die gesetzlich verankerten Ziele des Immissionsschutzes als Voraussetzung für den Anschlusszwang verwendet werden.

Ausnahmen vom Anschlusszwang können gegebenenfalls auf Antrag zum Beispiel für emissionsfreie Heizungsanlagen erfolgen.

Synonym(e):

Zwangsanschluss

Englische Übersetzung(en):

compulsory connection, mandatory supply contract, constrained connection, mandatory connection

Ontologie