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Abregelung von Erneuerbaren Energien

Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sind die Netzbetreiber dazu berechtigt, unabhängig von der Abnahmeverpflichtung eine Abregelung von Erneuerbaren Energien durchzuführen, soweit eine der Bedingungen erfüllt ist:

  • Das Netz im Anschlussbereich ist durch die Einspeisung aus Erneuerbaren Energien überlastet.
  • Es ist sichergestellt, dass die größtmögliche Energiemenge aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen abgenommen worden ist.
  • Aktuelle Daten über die momentane Einspeisung aus Erneuerbaren Energien Anlagen in der betroffenen Netzregion wurden erhoben.

Eine Reduzierung der Einspeiseleistung aus Erneuerbaren Energie ist diskriminierungsfrei durchzuführen. Erfolgt eine Abregelung von Erneuerbaren Energien Anlagen unter den genannten Voraussetzungen, ist durch den Netzbetreiber eine Entschädigungszahlung an den Anlagenbetreiber zu entrichten. Die Entschädigungszahlung richtet sich nach der, unter den aktuellen Rahmenbedingungen, theoretisch möglichen Einspeisung.

Synonym(e):

Einspeisemanagement, Reduzierung der Einspeiseleistung aus Erneuerbaren Energien, EE-Abregelung

Englische Übersetzung(en):

curtailment strategy for renewable energy sources

Ontologie