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Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten, nicht-amtlich auch Abschaltverordnung, ist eine durch die Bundesregierung in 2012 erlassene Verordnung. In dieser Verordnung wird der Erwerb von Abschaltleistung (Lastabwurf) aus abschaltbaren Lasten durch die Übertragungsnetzbetreiber geregelt wird.

Die Verordnung verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber zu einer Ausschreibung für abschaltbare Lasten im Umfang von 3.000 MW. Darüber hinaus werden in der Verordnung Anforderungen an die Verträge, Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote, das Verfahren zu Ausschreibung und Abruf von Abschaltleistung sowie zur Vergütung näher ausgestaltet. Weitere dort geregelte Punkte sind die Durchführung eines Belastungsausgleichs der anfallenden Kosten, die Berichtspflichten zu der Verordnung durch die Bundesnetzagentur und weitere Pflichten der Vertragspartner.

Ziel der Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist eine Erhöhung der Versorgungssicherheit, in dem größere Stromnachfrager auf Anweisung der Übertragungsnetzbetreiber ihre Stromnachfrage reduzieren. Vor der Einführung der Verordnung konnten Netzbetreiber bereits auf freiwilliger Basis Verträge mit abschaltbaren Lasten schließen. Durch die Verordnung ist ein gesetzlicher Rahmen für derartige Vereinbarungen geschaffen worden und die Vergütungshöhe eindeutig definiert worden. Die beteiligten Lasten erhalten einen Leistungspreis von 2.500 Euro/MW pro Monat für die Vorhaltung sowie einen Arbeitspreis zwischen 100 und 400 Euro/MWh im Falle eines Abrufes. Bei der Ausschreibung von abschaltbaren Lasten wird zwischen sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten unterschieden. Sofort abschaltbare Lasten müssen innerhalb einer Sekunde automatisch bei Unterschreiten einer vorgegebenen Frequenz im Stromnetz abschalten. Bei schnell abschaltbaren Lasten muss die Abschaltung innerhalb von 15 Minuten erfolgen. Die Mindestlast für eine Beteiligung bei der Ausschreibung beträgt 50 MW. Die Verordnung ist am 01.01.2013 in Kraft getreten und war zunächst auf 3 Jahre befristet. Im Dezember 2015 ist sie zunächst bis zum 30.06.2016 verlängert worden.

Synonym(e):

Abschaltverordnung

Ontologie