details_view: 3 von 6

 

Verbundvorhaben: FlexNetHassfurt - Erschließung von Flexibilität unter Anwendung dynamischer Netzentgelte am Beispiel des Stadtwerks Haßfurt; Teilvorhaben: Rechtswissenschaftliche Untersuchungen

Zeitraum
2025-10-01  –  2028-09-30
Bewilligte Summe
174.668,93 EUR
Ausführende Stelle
Stiftung Umweltenergierecht, Würzburg, Bayern
Förderkennzeichen
03EI6144C
Leistungsplansystematik
Integration von Flexibilitäten [EB1813]
Verbundvorhaben
01283377/1  –  FlexNetHassfurt
Zuwendungsgeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE.IIC2)
Projektträger
Forschungszentrum Jülich GmbH (PT-J.ESI6)
Förderprogramm
Energie
 
Das Forschungsprojekt FlexNet Haßfurt hat sich zum Ziel gesetzt, einen Vorschlag im Bereich marktbezogener bzw. marktbasierter Instrumente für Flexibilitätsoptionen zu entwickeln und zu erproben. Durch die Anwendung dynamischer Preissignale sollen Verbraucher zu einer, bestenfalls automatisierten, Reaktion angereizt werden (Demand Response). Der Bedarf für regulatorisch-verpflichtende Direktansteuerungen soll hierdurch verringert werden, so dass diese im besten Fall nur noch im Notfall bzw. als Fallback-Option genutzt werden (vgl. § 13 Abs. 2 EnWG). Die Reaktionen der Verbraucher sind jedoch nicht mit Sicherheit vorhersagbar, wodurch diese Flexibilität zunächst als ungesichert angesehen werden muss. Auf Seiten der Verbraucher müssen deshalb Algorithmen implementiert werden, die Geräte anhand von Preissignalen automatisiert ansteuern. Das Teilprojekt der Stiftung Umweltenergierecht dient dabei der rechtswissenschaftlichen Begleitung der Forschungspartner. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die im Forschungsprojekt zu entwickelnden Lösungen in Kenntnis und auf Basis der geltenden Rechtslage erfolgen und im Einklang mit höherrangigem Recht (Verfassungsrecht, Unionsrecht) stehen. Soweit Handlungsvorschläge zur Fortentwicklung des geltenden Rechts gegeben werden, ist die rechtliche Umsetzbarkeit zu gewährleisten. Insbesondere sollen die bestehenden rechtlichen Vorgaben zur Einführung von variablen bzw. dynamischen Netzentgelten herausgearbeitet werden (insbesondere Art. 18 EBM-VO). Zudem soll das Instrument der Demand Response im Wege von variablen bzw. dynamischen Netzentgelten in den Gesamtkontext des Netzsicherheitsrechts (§§ 13 ff. EnWG) sowie der bestehenden Vorgaben zur Flexibilitätsbeschaffung eingeordnet werden. Dabei sind auch die unionsrechtlichen Vorschriften von zentraler Bedeutung (insbesondere Art. 13 sowie Art 19e ff. EBM-VO, Art. 32 EBM-RL).