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Verbundvorhaben: RIWER - Entwicklung von neuen Verfahren zur Überwindung des Störeinflusses von Windenergieanlagen auf Wetterradarsysteme; Teilvorhaben: Mathematische Signalmodellierung und Prozessierung, Koordination

Zeitraum
2019-05-01  –  2022-09-30
Bewilligte Summe
426.586,08 EUR
Ausführende Stelle
Förderkennzeichen
03EE3004A
Leistungsplansystematik
Sonstiges im Rahmen der Windenergie [EB1280]
Verbundvorhaben
01187090/1  –  RIWER - Entwicklung von neuen Verfahren zur Überwindung des Störeinflusses von Windenergieanlagen auf Wetterradarsysteme
Zuwendungsgeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK.IIB5)
Projektträger
Forschungszentrum Jülich GmbH (PT-J.ESE2)
Förderprogramm
Energie
 
Der Ausbau der Windenergie an Land ist für das Gelingen der Energiewende eine zentrale Säule. Ein wesentlicher Faktor für die Windenergienutzung ist die Flächenbereitstellung. Raumnutzungskonflikte werden zunehmend zum Hemmnis des Ausbaus. Im Fokus dieses Projektes steht der Raumkonflikt zwischen Windenergieanlagen (WEA) und Wetterradaranlagen (WRA) des Deutschen Wetterdienstes (DWD). WEA, die sich im Sende- und Empfangsradius einer WRA befinden, stören das Radarecho erheblich und können somit die Wetterbeobachtungsmöglichkeiten stark einschränken oder gänzlich unmöglich machen. Die Störungen, die WEA in Radardaten erzeugen können, reichen von einzelnen gestörten Raumzellen (range gates) bis hin zu großen Raumvolumina im Fall von ausgedehnten Windparks. Je nach Windrichtung ändert sich der Radar-Rückstreuquerschnitt bzw. die komplexe Radarsignatur mit der Gondelstellung der WEA, was die Anwendung herkömmlicher Signalbereinigungsverfahren unmöglich macht. Aus diesem Grund planen die Verbundpartner im Rahmen dieses Vorhabens die Entwicklung von neuen Verfahren und Technologien zur Überwindung des Störeinflusses von WEA auf Wetterradardaten. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 22.09.2016 (Az. 4 C 2.16 und 4 C 6.15) festgestellt, dass ein Schutz für die Radaranlagen des DWD aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB hervorgeht. Die Funktionsfähigkeit einer WRA ist jedoch nicht bereits durch jede technische Beeinträchtigung der Funktion rechtserheblich gestört, sondern erst, wenn sich diese auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt. Die Genehmigungsbehörde hat bei Geltendmachung von Belangen durch den DWD eine Abwägungsentscheidung zu treffen. In dem geplanten Forschungsvorhaben sollen nun mathematisch-signalanalytische Verfahren entwickelt werden, mit der die Auswirkungen einer technischen Beeinflussung der WRA auf die Aufgaben des DWD durch WEA in möglichst vielen Fällen ausgeschlossen werden können.
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